Änderung der Dezernatsverteilung

17.07.2022
Fraktion

CDU begrüßt Organisationsverfügung des Bürgermeisters

Mit Datum vom 13.07.2022 hat der Bürgermeister in einer Organisationsverfügung den Fachbereich 0 (Personal und Organisation) aus dem Dezernat III in sein eigenes Dezernat eingegliedert.

In vielen politischen Debatten in Rat und Ausschüssen stand in vergangenen Wochen und Monaten die Personalsituation im Rathaus im Vordergrund. Bei der verzögerten Erstellung von Kita-Beitragsbescheiden, in der Stadtkasse, im technischen Bereich und zuletzt beim Bürgerservice ging es um vakante Stellen und fehlendes Personal. Durch den demografischen Wandel, der auch dazu führt, dass in der nächsten Zeit viele Rathausmitarbeitende in den Ruhestand gehen werden, wird diese Situation perspektivisch sogar noch prekärer. „Mit seiner Entscheidung zeigt Bürgermeister Max Leitterstorf, dass er um die enorme Bedeutung dieses Themas für die gesamte Verwaltung weiß und es zur Chefsache macht“, so René Puffe, stv. Vorsitzender der CDU-Fraktion. „Es geht bei der Entscheidung nicht um eine Entmachtung eines Beigeordneten, sondern darum, den für die Gesamtverwaltung wichtigen Themen Personal und Organisation einen noch höheren Stellenwert zu geben.“

Bei der konstituierenden Ratssitzung im November 2020 hatte die neue Ratsmehrheit den bis dahin dem Dezernat des Bürgermeisters zugeordneten Fachbereich Personal dem Dezernat III zugeordnet. Bereits damals hat der Bürgermeister diese Änderung der Verwaltungsstruktur kritisiert und nur zähneknirschend sein notwendiges Einvernehmen erteilt, um einen langen Rechtsstreit zum Wohle der Stadt zu vermeiden. Auch die CDU-Fraktion hatte diese Entscheidung scharf verurteilt. Der Kritik hatte sich seinerzeit zudem der Personalrat der Stadtverwaltung angeschlossen.

An der Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Bürgermeisters können keine Zweifel bestehen. In jüngster Vergangenheit hat das auch für Sankt Augustin zuständige Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass der Bürgermeister sich unabhängig von einer Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten jederzeit einzelne Aufgaben, wie z.B. Personal und Organisation, vorbehalten und an sich ziehen kann (VG Köln, 05.05.2020, 4K 6828/19).